Satzung

Des Begegnungshof Kunznickel – Natürlich tiergestützt helfen. e.V.

 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Name, Eintragung

Der Name des Vereins lautet „Begegnungshof Kunznickel - Natürlich tiergestützt helfen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechts­formzusatz „e.V.“ im Namen.

  1. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in 63517 Rodenbach.

    2. Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

     

    1. Steuerbegünstigte Zwecke

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    1. Konkreter Förderzweck

    Zweck des Vereins ist die Förderung von

    • Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO),
    • Naturschutz und Landschaftspflege (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO)
    1. Maßnahmen

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    • Es soll ermöglicht werden, mit Heim-, Haus- und Weidetieren in Form von tiergestützten Aktivitäten in Kontakt zu kommen. Hierfür bietet der Verein Arbeitsgruppen für jede im Verein befindliche Tierart an, hier wird durch Schulungen, Weiterbildungen und regelmäßige Treffen der artgerechte Umgang mit diesen Tieren vermittelt.
    • Mitglieder des Vereins werden im Namen des Vereins in der Kinder-, Jugend- und Altenpflege helfend tätig, indem sie Besuche in oder von Kitas, Kindergärten, Hospizen und Altenheimen planen und durchführen.
    • Die Schafe beweiden extensives Grünland und Streuobstwiesenbestände. Diese Bestände sollen durch Neu- und Nachpflanzung und fachgerechten Schnitt durch die Mitglieder erhalten werden. Zur Förderung der Ansiedelung von Wildtieren, werden Nistkästen angebracht sowie Blühstreifen und Totholzhecken errichtet (uvm.). Durch regelmäßige Veranstaltungen soll auf die Bedürfnisse der Wildtiere hingewiesen und aufgeklärt werden.
    1. Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    1. Arbeitsgruppen

    Der Vorstand legt Arbeitsgruppen fest (Alpaka-AG, Schaf-AG, Pony-AG, Kaninchen- AG usw.) und wählt aus den aktiven Mitgliedern einen Arbeitsgruppenleiter für drei Jahre. Die Arbeitsgruppenleiter bestimmen bis zu zwei Stellvertreter für ihre Vertretung im Abwesenheitsfall.

    Das Ziel der Arbeitsgruppen ist es Wissen über die betreute Tierart zu erlangen, dieses Wissen an Neumitglieder weiterzugeben und in Kontakt mit den Tieren zu kommen.

    Es ist möglich in mehreren AGs mitzuarbeiten, aber es kann nur in einer AG die Leitung übernommen werden.

    Es können alle Vereinsmitglieder in einer AG mitarbeiten, wenn es frei verfügbare Plätze gibt. Die Leitung entscheidet wie viele Personen an den AG-Tagen vor Ort sein können, je nach Projektziel. Das Vereinsgelände kann nur zusammen mit einem Arbeitsgruppenleiter betreten werden oder nach Absprache mit dem Vorstand. Die Arbeitsgruppenleiter und der Vorstand haben uneingeschränkt Zutritt.

    Die Aufgaben der Arbeitsgruppen:

    • Weiterbildungen und Wissenstransfer an Neumitglieder
    • regelmäßige Versorgung der anvertrauten Tiere (Saubermachen, Füttern, Training, medizinische Kontrollen)
    • Organisation von Projekttagen
    • Verbesserung der Lebensbedingungen durch Gehege-Optimierung
    • Training der Tiere zur Beschäftigung und Medical Training
    • Besuch von Altenheimen, Kindergärten und Schulen mit oder auch ohne Tier
    • Betreuung des Vereins-Infostandes auf Veranstaltungen
    • Seminar-Planung und Durchführung (auch mit externen Referenten)

    3.  Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

    1. Art der Mitglieder

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.

    Der Verein hat:

    1. aktive Mitglieder
    2. Fördermitglieder
    3. Jugendmitglieder
    4. Seniormitglieder
    5. Ehrenmitglieder

    Aktive Mitglieder sind solche, die sich aktiv an der Förderung und Umsetzung der in 2 Nr. 1 genannten Zwecke beteiligen und im Rahmen der Kapazitäten des Vereins dessen Angebote nutzen. Eine Umwandlung dieser Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich. Aktive Mitglieder haben Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.

    Fördermitglieder sind solche, die sich auf eine finanzielle Förderung des Vereins beschränken können. Fördermitgliedern steht das Recht zu im Rahmen der Kapazitäten des Vereins dessen Angebote zu nutzen. Eine Umwandlung dieser Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB zu jedem Zeitpunkt möglich. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen, aber Rederecht.

    Jugendmitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendmitglieder zahlen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag und ihnen steht das Recht im Rahmen der Kapazitäten des Vereins dessen Angebote zu nutzen.

    Jugendmitglieder haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen, aber Rederecht. Das Stimmrecht kann auch nicht durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt werden.

    Seniormitglieder sind solche, die sich auf eine finanzielle Förderung des Vereins beschränken können. Seniormitgliedern steht das Recht zu im Rahmen der Kapazitäten des Vereins dessen Angebote zu nutzen. Seniormitglieder haben Stimm- und Rederecht auf   Mitgliederversammlungen.

    Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein bzw. die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben und daher auf Vorschlag des Vorstands gem. § 26 BGB durch die Mitgliederversammlung als solche berufen worden sind. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen, aber Rederecht.

    1. Erwerb

    Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder per Online-Anmeldeformular mit elektronischer Signatur an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Mitglieds besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

    1. Beiträge

    Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung festgelegt. In einer solchen können Regelungen zu Stundung und Erlass der Beiträge getroffen werden.

    4. Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Grund

    Die Mitgliedschaft endet

    • bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
    • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
    • durch Austritt;
    • durch Ausschluss
    1. Austritt
      Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig. Bei einer Erhöhung der Gebührenordnung hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten nach Bekanntgabe.
    1. Ausschluss
      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.

    Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat.

    Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
    Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

    1. Pflichten der Mitglieder

    Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

    Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

    5. Die Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

    6. Der Vorstand

    1. Anzahl der Vorstandsmitglieder

    Der Vorstand besteht aus

    • des 1. Vorsitzenden;
    • des 2. Vorsitzenden;
    • bis zu vier weiteren Vorstandmitgliedern.
    1. Vertretungsberechtigung

    Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandmitglieder von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.

    1. Aufgaben

    Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen   Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
      • Führen der Bücher;
      • Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
      • Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
      • Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
      • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
      • Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
    1. Wahl

    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im ge­sonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

    Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand, sowie die Tätigkeit als Arbeitsgruppenleiter oder deren Stellvertreter.

    1. Vergütung

    Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung beschließen.

    Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

    1. Beschlussfassung

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

    Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

    1. Haftungsbeschränkung

    Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandtätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

    7. Kassenprüfung

    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren bis zu drei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglied sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

    Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer nehmen ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    8. Ordentliche Mitgliederversammlung

    1. Häufigkeit
      Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
    2. Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.

    Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.

    Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz.

    Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.

    Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

    1. Einberufung und Tagesordnung

    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist.

    Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

    1. Beschlussfähigkeit

    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    1. Beschlussfassung

    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

    Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    1. Wahlen

    Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

    1. Aufgabenbereiche

    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

    • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    • die Wahl der Kassenprüfer;
    • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
    • die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
    1. Versammlungsleitung

    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzendes des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

      9. Außerordentliche Mitgliederversammlung

      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

      10. Auflösung des Vereins

      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wildtierhilfe Schäfer e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

      Begegnungshof Kunznickel e.V.

      Unterschriften Gründungsmitglieder, Rodenbach 20.5.23

      Sabrina Jahl

      Mathias Jahl

      Jasmin Laubach

      Dietmar Haubrich

      Natascha Mnich

      Sabrina Harrach

      Natascha Wigand

      Matthias Wigand

      Annette Eich